Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1990

Geschäftszahl

89/14/0277

Rechtssatz

Kosten für eine Pistole, Munition und Waffenpaß sind im Hinblick darauf, daß der Schutz der eigenen körperlichen Integrität mit Hilfe von Waffen gegen mögliche Angriffe Dritter typischerweise - zumindest auch - der Lebenshaltung zuzurechnen ist, auch bei einem Strafrichter, der vermeint, eine Pistole für seine persönliche Sicherheit im Zusammenhang mit der besonderen Gefährdung, die der von ihm ausgeübte Beruf mit sich bringt, zu benötigen, keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Richter.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 233;