Verwaltungsgerichtshof
17.09.1990
89/14/0277
Die in Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1972 verwendete Formulierung "Aufwendungen zur ..." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 233;