Verwaltungsgerichtshof
21.12.1993
89/14/0268
Der Erwerb eines Betriebes setzt keineswegs voraus, daß die bisherige Betriebsführung, die betriebsinterne Organisation, die Produktplanung und andere Entscheidungsfaktoren unverändert bleiben. Ebenso wie ein Betriebsinhaber seine betrieblichen Entscheidungen ändern kann, ohne dadurch die Betriebsidentität in Frage zu stellen, kann auch der Erwerber eines Betriebes andere Entscheidungen treffen, ohne daß deswegen der Betriebserwerb als Neugründung eines Betriebes anzusehen wäre.