Verwaltungsgerichtshof
03.04.1990
89/14/0267
Wird eine Gläubigerkonvokation nicht durchgeführt, so hat dies gem Paragraph 815, ABGB zur Folge, daß der Erbe die Gläubiger des Erblassers nach der gesetzlichen Ordnung, somit nach den Vorschriften der KO zu befriedigen hat, wenn der Nachlaß nicht zur Deckung aller Forderungen hinreicht. Die Unterlassung der Gläubigerkonvokation führt zur Modifizierung der Haftung des bedingt erbserklärten Erben.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 468;