Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
89/14/0261
Ein für die Haftung gemäß den Paragraphen 9 und 80 BAO relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber unmöglich macht (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/14/0262
89/14/0263
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 206;