Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
89/14/0261
GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2
Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/14/0262
89/14/0263
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 206;