Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/14/0260
Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann - unter weiteren Voraussetzungen - nur einer Disposition des Steuerpflichtigen zukommen, die durch ein das Vertrauen rechtfertigendes Verhalten der Behörde ausgelöst worden ist (Hinweis auf E 30.11.1981, 3166/79 und auf E 14.12.1982, 82/14/0036).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 454;