Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/14/0253

Rechtssatz

Bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub) des Empfängers von der Abgabestelle gilt eine hinterlegte Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist als zugestellt (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0133)