Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1993

Geschäftszahl

89/14/0248

Rechtssatz

Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies zB bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist. Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungen auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 6, Textziffer 21).