Verwaltungsgerichtshof
17.02.1993
89/14/0248
Gehen sowohl der Bescheidadressat als auch die an diesen gerichteten Leistungsgebote aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) eindeutig hervor, so entspricht dieser den Erfordernissen des Paragraph 288, BAO.