Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1993

Geschäftszahl

89/14/0248

Rechtssatz

Gehen sowohl der Bescheidadressat als auch die an diesen gerichteten Leistungsgebote aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) eindeutig hervor, so entspricht dieser den Erfordernissen des Paragraph 288, BAO.