Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
89/14/0244
Zum Ansatz des höheren Teilwertes kann der Steuerpflichtige nicht gezwungen werden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2, Paragraph 6, Textziffer 52). Will er dies aber, so ist es seine Sache, im jeweiligen Jahr für eine Aktivierung zu sorgen. Damit weist er (noch nicht verwirklichte) Gewinne aus, die der Besteuerung unterliegen (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer Paragraph 6, EStG 1972 allgemein, Textziffer 34).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 458;