Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Geschäftszahl

89/14/0234

Rechtssatz

Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind, nennt man echte Mitgliedsbeiträge, während Beiträge, die zwar als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden, denen aber eine konkrete Gegenleistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenübersteht, als unechte Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden. Letztere fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des Paragraph 9, KStG 1966 (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, Paragraph 9, Textziffer 6).