Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1991

Geschäftszahl

89/14/0217

Rechtssatz

Wird schon der zur Zeit der Beschwerdeverfassung maßgebende Schriftsatzaufwand (PauschV VwGH 1989) beim Ersatzanspruch unterschritten, so kann auch unter der Geltung der neuen Regelung (PauschV VwGH 1991) nur der tatsächlich beantragte Betrag zuerkannt werden.