Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
89/14/0203
Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (der Gd) über die Erhöhung des Hauptmietzinses ist gem Paragraph 107, EStG 1988 für die Abgabenbehörde bindend. Diese ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöhung als Vorfrage gem Paragraph 116, BAO zu beurteilen (Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 186;