Verwaltungsgerichtshof
27.02.1990
89/14/0197
Bei Verkauf importierter Autowracks und ihrer Reparatur liegt Einheitlichkeit der Leistung (Lieferung) vor. Der zeitliche Unterschied von einigen Wochen zwischen Autowrackverkauf und Datum der Reparaturrechnung ist für die Frage der Einheitlichkeit der Leistung unbeachtlich. Daher ist der erhöhte Steuersatz (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, UStG 1972) für die Lieferung eines (reparierten) Autos anzuwenden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auch hins der Reparaturtangente bis zum Beweis des Gegenteils von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen. Weder die Reparaturrechnung macht - mit Rücksicht auf den gesonderten Steuerausweis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, UStG 1972) - allein Beweis für eine Nettopreisvereinbarung, noch die unrunde Endsumme der Rechnung.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 455;