Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

89/14/0196

Rechtssatz

Stehen Abgabenschuldigkeiten von S 146.029,- einer Überschuldung des AbgPfl von 3,8 Mio S gegenüber, so läßt dies durchaus die Aussage zu, daß die begehrte Abgabennachsicht keinen Sanierungseffekt herbeiführen könnte.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 238;

AnwBl 1990/7, S 392;