Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
89/14/0196
Stehen Abgabenschuldigkeiten von S 146.029,- einer Überschuldung des AbgPfl von 3,8 Mio S gegenüber, so läßt dies durchaus die Aussage zu, daß die begehrte Abgabennachsicht keinen Sanierungseffekt herbeiführen könnte.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 238;
AnwBl 1990/7, S 392;