Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
89/14/0174
Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft einer GmbH & Co Kommanditgesellschaft, die gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, am betrieblichen Erfolg der Kommanditgesellschaft interessiert sein müssen und daß ihnen daher durch die Gesellschaftereinlage der GmbH wirtschaftliche Vorteile erwachsen; das ändert aber nichts daran, daß die Vorgangsweise der GmbH (Gewährung eines Darlehens an die Kommanditgesellschaft) ihre Erklärung ausschließlich in ihrer betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur Kommanditgesellschaft und nicht bloß in ihrem gesellschaftlich orientierten Verhältnis zu ihren eigenen Gesellschaftern finden konnte.