Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
89/14/0174
Gewährt eine Komplementär-GmbH ihrer Kommanditgesellschaft ein Darlehen, so stehen fehlende Rückzahlungsmodalitäten der Wertung dieses Darlehens als Einlage nicht entgegen. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft seiner Gesellschaft zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, deren Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder bloß nach Maßgabe der geschäftlichen Möglichkeiten vorgesehen ist, ohne daß deswegen die Eigenschaft der zugeführten Mittel als Gesellschaftereinlage in Zweifel zu ziehen wäre.