Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

89/14/0174

Rechtssatz

Das mangelnde Erinnerungsvermögen von Auskunftspersonen betreffend die Laufzeit eines Darlehens läßt für sich allein noch nicht zwingend darauf schließen, daß zwischen den Vertragspartnern von vornherein keine Absicht bestanden habe, die zugezählten Darlehensvaluta späterhin wiederum zurückzuzahlen.