Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
89/14/0174
Das mangelnde Erinnerungsvermögen von Auskunftspersonen betreffend die Laufzeit eines Darlehens läßt für sich allein noch nicht zwingend darauf schließen, daß zwischen den Vertragspartnern von vornherein keine Absicht bestanden habe, die zugezählten Darlehensvaluta späterhin wiederum zurückzuzahlen.