Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
89/14/0174
Ist ein rechtlicher Vorgang ertragsteuerlich abweichend vom Zivilrecht zu beurteilen, so muß diese abweichende Beurteilung im Bereich des Ertragsteuerrechtes KONSEQUENTE Beachtung finden. (Hier: Eine Komplementär-GmbH gewährt ihrer Kommanditgesellschaft ein Darlehen, weshalb zu untersuchen war, ob die von der GmbH als Komplementär der Kommanditgesellschaft zugeführten finanziellen Mittel eine EINLAGE darstellen, oder ob es sich dabei um eine Vorteilszuwendung an die Kommanditisten im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt.)