Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
89/14/0174
Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die rechtliche Beurteilung dahingehend, daß das von der GmbH (Komplementär der GmbH & Co Kommanditgesellschaft) der Kommanditgesellschaft gewährte Darlehen in steuerlicher Betrachtungsweise (Bilanzbündeltheorie) als Einlage und die Darlehenszinsen als "Vorweggewinn" im Sinn des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 anzusehen sind, keine Bedenken. Die GmbH entfaltet als reine Arbeitsgesellschafterin wirtschaftlich betrachtet nämlich keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, der die Darlehensgewährung als Rechtsgeschäft mit der Kommanditgesellschaft, das wie unter einander Fremden abgeschlossen wurde, zugerechnet werden könnte (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0028).