Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/14/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/14 84/15/0221 6

Stammrechtssatz

Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 188;