Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/14/0170
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/14 84/15/0221 6
Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 188;