Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

89/14/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0112 2

Stammrechtssatz

Nur, wenn eine aufgenommene Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, ist sie als Betriebsschuld zu behandeln (Hinweis E 18.1.1989, 88/13/0081). Nur dann aber, wenn Betriebsschulden vorliegen, stellen die für diese Schulden entrichteten Zinsen Betriebsausgaben dar.