Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

89/14/0148

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf Berücksichtigung steuerfreier Beträge eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund enthält, darf im Zweifel eine Selbstbeschränkung des Antragstellers nicht angenommen werden. So könnte etwa dann, wenn der Antrag in einem Formular gestellt werden muß, das nur Abschnitte kennt, die zu einer Zuordnung zwingen, in dieser Zuordnung allein keine Beschränkung auf den betreffenden Rechtsgrund erblickt werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 145;