Verwaltungsgerichtshof
17.10.1989
89/14/0148
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf Berücksichtigung steuerfreier Beträge eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund enthält, darf im Zweifel eine Selbstbeschränkung des Antragstellers nicht angenommen werden. So könnte etwa dann, wenn der Antrag in einem Formular gestellt werden muß, das nur Abschnitte kennt, die zu einer Zuordnung zwingen, in dieser Zuordnung allein keine Beschränkung auf den betreffenden Rechtsgrund erblickt werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 145;