Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0145
GRS wie 0684/80 E 11. Juni 1981 VwSlg 10479 A/1981 RS 1
Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, der Stmk Gemeindeordnung vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Erhebt daher der Bürgermeister im Namen der Gemeinde eine VwGH-Beschwerde und betraut mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlußfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorgans zugrunde gelegen ist, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (damit Wiederholung und Übertragung auf Gemeinderecht, der Rechtsansicht des verstärkten Senates vom 29.5.1980, 2671/78, wonach ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen können; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 241;