Verwaltungsgerichtshof
30.11.1993
89/14/0144
Eine beleidigende Schreibweise kann auch vorliegen, wenn das hinter den gewählten Worten stehende Anliegen berechtigt ist. Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verläßt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (Hier: Die Wortfolge "quasi als Raubrittermethode" im Zusammenhang mit der zwangsweisen Einbringung von Abgaben wurde ebenso als beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 112, BAO angesehen wie der Ausdruck "staatliche Wegelagerei").