Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

89/14/0144

Rechtssatz

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.