Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

89/14/0144

Rechtssatz

Verhängt eine Abgabenbehörde nur eine Ordnungsstrafe, obwohl sich eine Person in mehreren Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient hat, so kann darin allein, insofern die Verhängung einer Ordnungsstrafe in dem betreffenden Bescheid nicht mit der Verhängung weiterer Ordnungsstrafen verknüpft ist, keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes erblickt werden. Zu prüfen ist allenfalls nur, ob die verhängte Ordnungsstrafe ihrer Höhe nach gerechtfertigt erscheint, wenn sie nur in bezug zu einer von mehreren Eingaben gebracht wird.