Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

89/14/0144

Rechtssatz

Da die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht der Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern dazu dient, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren zu bewegen, vermag eine "Kosten-Nutzen-Rechnung", bei der die Kosten der Vorschreibung der Ordnungsstrafe der Höhe der Ordnungsstrafe gegenübergestellt werden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.