Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

89/14/0144

Rechtssatz

Da eine Berufung bzw ein Antrag auf Entscheidung über eine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung durch die Abgabenbehörden erster Instanz erledigt werden können, sie es mit Zurückweisung (Paragraph 273 und Paragraph 276, Absatz eins, letzter Satz BAO), sei es mit Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276, Absatz eins, BAO), vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß eine beleidigende Schreibweise in solchen Anbringen (auch) von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgegriffen und zum Anlaß für die Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 112, Absatz 3, BAO genommen werden kann. Die hg Rechtsprechung zu Paragraph 34, AVG, wonach für eine beleidigende Schreibweise in einer Berufung nur von der Rechtsmittelbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden darf (Hinweis E VS 28.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987), ist im Hinblick auf die erwähnten Besonderheiten der Bundesabgabenordnung auf diese nicht übertragbar.