Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

89/14/0143

Rechtssatz

Zu den typischerweise nicht regelmäßig vorkommenden Vorgängen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt und damit abgegolten sind, gehört etwa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (Hinweis E 1.12.1981, 81/14/0036). Ist das Teilwaldrecht mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden, so ist es Anlagevermögen dieses Betriebes. Der Erlös aus seiner Veräußerung ist daher von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt. Der Umstand, daß durch die Veräußerung des Nutzungsrechtes auch das Recht zur Nutzung stehenden Holzes auf den Erwerber übergeht, ändert daran nichts.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 303;