Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/14/0126
Macht der Stpfl neue und ausführlichere Angaben über Verhältnisse, die gegenüber früheren, rechtskräftig veranlagten Veranlagungszeiträumen unverändert geblieben sind und für diese mangels eines Nachweises keine Berrücksichtigung gefunden haben, um mit diesen Angaben den von ihm geforderten Nachweis für die Folgejahre zu erbringen, so macht er für die Folgejahre einen neuen Sachverhalt geltend. Ein Verweis auf das die Vorjahre betreffende VwGH-Erkenntnis kann diesfalls die Würdigung dieser neuen Angaben nicht ersetzen, weshalb das Fehlen einer Auseinandersetzung mit denselben im die Veranlagung für die Folgejahre betreffenden Bescheid eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG darstellt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/14/0127
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 137;