Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

89/14/0124

Rechtssatz

Die Reduzierung des menschlichen Lebens auf ein Mittel zum Zweck verstößt gegen die Menschenwürde (hier: Erzeugung von Nachkommenschaft unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren seelischer Erkrankung infolge Kinderlosigkeit).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 153;