Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/14/0122

Rechtssatz

Eine Berufungsvorentscheidung, die ausdrücklich eine Berufung gegen Bescheide erledigt, die zu dem angegebenen Datum nicht ergangen sind und somit nicht existieren, geht ins Leere.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 18;