Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

89/14/0112

Rechtssatz

Der allgemeine Ausschließungstatbestand nach Artikel 4, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, GmbHÄG 1980 soll verhindern, daß sich Gesellschaften durch Kapitalherabsetzung die steuerbegünstigte Umwandlungsmöglichkeit schaffen können. Der Wortlaut läßt darauf schließen, daß für den in Artikel 4, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, legcit genannten Stichtag (31.12.1979) der Tag der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister maßgeblich ist. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung an den Begriff der Kapitalherabsetzung angeknüpft; diese wird nach abgeschlossenem Aufgebotsverfahren vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, GmbHG) erst mit Registrierung wirksam vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, GmbHG). Die bloße Anmeldung zum Handelsregister vor dem 31.12.1979 ist nicht ausreichend. Dies zeigt sich auch daran, daß der Gesetzgeber in dem für die steuerlichen Begünstigungen relevanten Artikel 4, GmbHÄG 1980 in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins und in Paragraph 2, Absatz eins, legcit expressis verbis auf die Anmeldung zum Handelsregister abgestellt hat (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 771f; Wiesner, Die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur GmbH-Novelle, ÖStZ 1980, 150; Vanas, Probleme mit Artikel 4, der GmbH-Novelle, ÖStZ 1980, 236).