Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/14/0106

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen, Kongressen, Tagungen udgl zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des AbgPfl abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100). Die Kosten von Studienreisen, deren Gegenstand ein sogenanntes Mischprogramm ist, fallen somit in den Bereich der privaten Lebensführung (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0031, VwSlg 6160 F/1986). Andere allgemein interessierende Programmpunkte (Privatzeiten) der Studienreise dürfen jeweils nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird (Hinweis E 6.10.1976, 1608, 1695/76, VwSlg 5024 F/1976).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 41;