Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

89/14/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/28 1951/76 2

Stammrechtssatz

Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer -

keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 175;