Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

89/14/0102

Rechtssatz

Bei einer künstlerischen Betätigung liegt ein Unternehmerrisiko schon dann vor, wenn im Falle der unverschuldeten Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht (Hinweis E 19.2.1971, 47/69). Die fallweise Tragung von Reisekosten durch den Engagierenden veranlaßt zu keiner anderen Beurteilung (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0110).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 238;