Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0102
Bei einer künstlerischen Betätigung liegt ein Unternehmerrisiko schon dann vor, wenn im Falle der unverschuldeten Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht (Hinweis E 19.2.1971, 47/69). Die fallweise Tragung von Reisekosten durch den Engagierenden veranlaßt zu keiner anderen Beurteilung (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0110).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 238;