Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

89/14/0101

Rechtssatz

Eine Mitunternehmerschaft, uzw auch eine solche in Form einer GesbR, stellt sich als Zusammenschluß der Teilunternehmungen ihrer Mitunternehmer dar. Beim Zusammenschluß zweier RA zu einer Mitunternehmerschaft bilden also ihre beiden Teilunternehmungen zusammen den "Betrieb" der Mitunternehmerschaft. Nur wenn beide Mitunternehmer ihre Tätigkeit - ihre Teilunternehmungen - einstellen, ist aber auch (iSd Paragraph 24, Absatz 3, EStG) der von beiden Teilunternehmungen gebildete "Betrieb" der Mitunternehmerschaft aufgegeben. Stellt nur einer der Gesellschafter seine Tätigkeit ein, während sie der andere Gesellschafter fortsetzt, kann dies zwar beim einstellenden Mitunternehmer den Tatbestand des Paragraph 24, EStG erfüllen, nicht jedoch auch bei dem seine Tätigkeit fortsetzenden Gesellschafter. Dieser Mitunternehmer führt vielmehr seine bisherige Teilunternehmung nunmehr als

Einzelunternehmen fort. Bei einem RA ist eine solche Fortführung der bisherigen Teilunternehmung jedenfalls dann anzunehmen, wenn er die Rechtsanwaltstätigkeit, und sei es auch nur in eingeschränkterem Umfang, in derselben Kanzlei mit demselben Personal fortsetzt.