Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/14/0100

Rechtssatz

Der Mehraufwand, der sich aus der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bei einem, wenngleich unfreiwillig eingetretenen Wechsel des Arbeitsortes ergibt, ist nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verschiedenheit von Wohnsitz und Arbeitsort ausschließlich berufsbedingt ist (Hinweis auf E 19.3.1971, 1549/69, VwSlg 4203 F/1971).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 107;