Verwaltungsgerichtshof
18.12.1990
89/14/0091
Von einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung kann nur dann gesprochen werden, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes durch außergewöhnliche Umstände vermindert wird, zB wenn eine Maschine durch Ausfall von Aufträgen infolge Geschmackswandlung oder durch eine Neuerfindung unrentabel wird. Für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände obliegt dem Steuerpflichtigen der Beweis (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0027).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/14/0092
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 230;