Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

89/14/0091

Rechtssatz

Von einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung kann nur dann gesprochen werden, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes durch außergewöhnliche Umstände vermindert wird, zB wenn eine Maschine durch Ausfall von Aufträgen infolge Geschmackswandlung oder durch eine Neuerfindung unrentabel wird. Für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände obliegt dem Steuerpflichtigen der Beweis (Hinweis E 26.4.1989, 89/14/0027).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/14/0092

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 230;