Verwaltungsgerichtshof
29.01.1991
89/14/0088
Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Vermietung auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung würde ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen beginnen (Hinweis E 17.10.1989, 96/14/0105).
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:
E VfGH 1995/03/07, B 301/94 ;
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 534;
ÖStZ 1995, 245; ZORN, "Schafft VfGH Paradies für Verlustmodelle"