Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

89/14/0088

Rechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Vermietung auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung würde ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen beginnen (Hinweis E 17.10.1989, 96/14/0105).

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:

E VfGH 1995/03/07, B 301/94 ;

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 534;

ÖStZ 1995, 245; ZORN, "Schafft VfGH Paradies für Verlustmodelle"