Verwaltungsgerichtshof
29.01.1991
89/14/0088
Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG darstellen, sind nach stRsp des VwGH keine außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraph 34, EStG 1972, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0158; 19.9.1989, 86/14/0197). An der Freiwilligkeit des Entschlusses ändert auch ein vorangegangenes Strafverfahren und Exekutionsverfahren nichts.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 534;