Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

89/14/0088

Rechtssatz

Betriebsausgaben sind grundsätzlich durch schriftliche Belege nachzuweisen. Die Benennung von (zum Teil im Ausland befindlichen) Zahlungsempfängern macht die Vorlage von Zahlungsbelegen nicht entbehrlich. Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehalten, eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen durchzuführen, um das Fehlen entsprechender Auszahlungsbelege für Beträge (über deren Höhe vom AbgPfl vorliegendenfalls überdies zwei Varianten genannt werden) beweismäßig zu ersetzen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 534;