Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

89/14/0088

Rechtssatz

Die Verrechnung von Zuschlägen (für die Beförderung anderer Personen oder von Gepäck sowie Tätigkeiten im Gelände) ist in Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 nicht vorgesehen. Auch auf die Höhe der dem AbgPfl im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Dienstgeber auf Grund anderer Vorschriften ausbezahlten Reisegebühren kommt es nicht an.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 534;