Verwaltungsgerichtshof
29.01.1991
89/14/0088
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehört; es handelt sich hiebei lediglich um eine Sollbestimmung.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 534;