Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

89/14/0088

Rechtssatz

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehört; es handelt sich hiebei lediglich um eine Sollbestimmung.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 534;