Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

89/14/0088

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auch dann zuständig, wenn der AbgPfl - nachdem er in den vorangegangenen Abgabenerklärungen jeweils A als Wohnsitz angegeben hat - zur Zeit der Stellung des Vorlageantrages in B tätig gewesen ist; kommt es zu einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt iSd Paragraph 73, BAO, bleibt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 534;