Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

89/14/0088

Rechtssatz

Will der AbgPfl eine Unzuständigkeit der Behörde aus der Lage der vermieteten Wohnung ableiten, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die BAO eine gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen mangelnder Identität von Lagefinanzamt und Wohnsitzfinanzamt nicht kennt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 534;