Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1990

Geschäftszahl

89/14/0070

Rechtssatz

Nicht die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, wohl aber in jedem Fall die Absicht hiezu ist Voraussetzung dafür, um das Vorliegen einer Berufsausbildung bejahen zu können. Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (Hinweis E 15.12.1987, 86/14/0059).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 204;