Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0067
Ist im Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück erfaßt, an dem einem Schotterwerk ein Abbaurecht eingeräumt wurde, dessen Abgeltung beim Landwirt unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu erfassen ist, kann trotzdem für die pauschalierte Gewinnermittlung bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb nur vom bescheidmäßig festgesetzten Einheitswert ausgegangen werden. Für das Ausscheiden eines Teileinheitswertes, wie dies in den Verordnungen des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft vorgesehen ist, fehlt es betreffend den Schotterabbau an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Sollte sich durch den Schotterabbau der Einheitswert in für die Bewertung erheblichem Ausmaß (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BewG) geändert haben, steht gemäß Paragraph 193, Absatz 2, BAO der Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides offen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 200;